Was passiert eigentlich,
wenn mich jemand vor der Familie, vor Freunden und Bekannten oder gar vor meinem
Arbeitgeber als SM'ler geoutet hat? Was kann ich rein juristisch dagegen unternehmen?
Die schlechte Nachricht
zuerst - in aller Regel nein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt zwar die
Intimsphäre eines Menschen, also auch und insbesondere den Bereich seiner Sexualität,
selbst bei Personen des öffentlichen Lebens. Insofern ist die öffentliche
oder private Weitergabe von intimen Details über private, nicht im Brennpunkt
der Öffentlichkeit stehende Menschen durchweg als Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes
anzusehen. Und zwar sowohl dann, wenn
die Klatschbase in weiblicher oder männlicher Form über diese Einzelheiten aus
eigener Anschauung berichtet, also beispielsweise als Ex-Partner oder Mit-Besucher
einer Spiele-Party, als auch, wenn man selbst es ihm erzählt hat. In diesen Fällen gewährt
§ 823 Abs. I des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) gemeinsam mit einer analogen
Anwendung der §§ 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung solcher
Beeinträchtigungen. Dieser greift jedoch naturgemäß
erst bei zukünftigen Rechtsverletzungen, also dann, wenn es bereits in mindestens
einem Fall zu einem solchen unrechtmäßigen Klatsch gekommen ist, wenn es also
in der Regel bereits zu spät ist und das Outing erfolgt. Darüber hinaus wird jemand,
der durch ein solches Zwangsouting unter Umständen schon genug Ärger hat, wenig
erpicht darauf sein, die strittigen intimen Details nun nochmals vor den Augen
der Justiz auszubreiten und sich womöglich sogar um deren Wahrheitsgehalt streiten
zu müssen. Diese juristische Handhabe
ist daher eher eine theoretische Möglichkeit als eine praktische Handhabe. In manchen Fällen besteht
daneben ein Anspruch auf Schadensersatz. Es wird zwar bei Verletzungen
des Persönlichkeitsrechtes auch der so genannte immaterielle Schaden ersetzt,
also ein Schmerzensgeld gezahlt - dies jedoch nur in besonders gravierenden
Fällen. Insgesamt ist also festzuhalten,
dass die Justiz keine wirksamen Rechtsmittel gegen ein Zwangsouting bereitstellt. Oft
kann auch eine Anzeige wegen Stalking helfen. Nicht selten verfällt
derjenige, der mit dem Outing droht, auch gleichzeitig ein Stalker -
und inzwischen ist das Stalking ja auch in Deutschland strafbar. Die
Durchsetzung dieser Norm ist allerdings praktisch nicht immer einfach. Es bleibt oft also nur der außerrechtliche
Weg in Form von Gesprächen mit demjenigen, der so unfair das eigene Intimleben
ausbreitet, und mit denen, gegenüber denen das geschieht. Wobei in manchen Fällen
sicherlich die Drohung, zu einem Anwalt zu gehen und vor Gericht Unterlassung
und Schadensersatz zu verlangen, durchaus seine Wirkung zeigen kann. |
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